Verkauf von Ökopunkten (Kompensationsflächenäquivalente)
2018 wurde von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (Biosphärenreservatsamt Südost-Rügen) die Ökokontomaßnahme: „Nutzungsverzicht im Wald (NSG Granitz)“ anerkannt. Es handelt sich dabei um ein 22,8 ha großes Waldgebiet, das seitdem der ungestörten natürlichen Entwicklung überlassen bleibt. Lediglich Maßnahmen der Verkehrssicherung sind noch möglich.
Das Ökokonto wird unter der Nummer BRASOR-001 im Ökokontoverzeichnis des Landes Mecklenburg-Vorpommern geführt und ist für den Ausgleich von Eingriffen in der Landschaftszone Ostseeküstenland zugelassen. Bauherren, die in der genannten Landschaftszone ausgleichspflichtig sind, können die Ökopunkte beim Landschaftspflegeverband erwerben. Der Kaufpreis ist frei verhandelbar. Einen Überblick über die noch verfügbaren Ökopunkte bietet die Seite: https://www.kompensationsflaechen-mv.de
Hintergrund: Eingriffsregelung und Ökokontomaßnahmen
Die Eingriffsregelung ist ein Instrument, das dazu beitragen soll, Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen zu erhalten. Wer in Natur und Landschaft eingreift, ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu unterlassen und nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren. Die genaue Eingriffsdefinition, Anforderungen an die Kompensationsmaßnahmen und Fragen der Zuständigkeit sind im Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern geregelt. Die Bewertung von Eingriffen erfolgt in M-V landesweit einheitlich nach den „Hinweisen zur Eingriffsregelung“. Für die Bewertung von Straßenbauvorhaben (Bundes- u. Landesstraßen) und für mastenartige Eingriffe wie Antennenträger und Windkraftanlagen gibt es separate Handlungsanleitungen.
Ökokontomaßnahmen sind vorgezogene Kompensationsmaßnahmen für zukünftige Eingriffe, die von Eingriffsverursachern oder Anderen durchgeführt wurden und nach Anerkennung in einem Ökokonto eingebucht werden. Im konkreten Eingriffsfall können die Ökokontomaßnahmen dann Kompensationspflichtigen angeboten werden. Sobald eine Maßnahme zur Kompensation eines Eingriffs geeignet ist, kann sie im Rahmen des dazugehörigen Genehmigungsverfahrens als Kompensationsmaßnahme zugeordnet und aus dem Ökokonto ausgebucht werden.
Durch die gesetzliche Einführung der Ökokontoregelung sollen Verzögerungen im Eingriffsgenehmigungsverfahren vermieden und die Qualität von Kompensationsmaßnahmen verbessert werden. Die Anerkennung von Ökokontomaßnahmen erfolgt auf Antrag (Formular) durch die zuständige Naturschutzbehörde.Wer beabsichtigt, Ökokontomaßnahmen durchzuführen, sollte frühzeitig, also vor der Maßnahmenplanung, Kontakt mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde aufnehmen. In der Regel sind das die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Anerkannte Ökokontomaßnahmen können im öffentlich zugänglichen Kartenportal Umwelt auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie eingestellt werden. Dadurch besteht für Maßnahmenträger die Möglichkeit, ihre Maßnahmen öffentlich anzubieten. Eingriffsverursacher können sich über verfügbare Kompensationsmaßnahmen informieren sowie Kontaktdaten des Anbieters erhalten.
(Quelle: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V)
Nähere Informationen erhalten Sie auch in einem Flyer des Ministeriums.